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   VerfGH Sachsen, 03.12.2015 - 135-IV-15 (HS)   

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VerfGH Sachsen, 03.12.2015 - 135-IV-15 (HS) (https://dejure.org/2015,41018)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 03.12.2015 - 135-IV-15 (HS) (https://dejure.org/2015,41018)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 03. Dezember 2015 - 135-IV-15 (HS) (https://dejure.org/2015,41018)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • VerfGH Sachsen

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerentscheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (15)

  • VerfGH Sachsen, 28.01.2010 - 7-IV-10
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 03.12.2015 - 135-IV-15
    Daher ist der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegenzuhalten (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Januar 2010 - Vf. 7-IV-10 [HS]/Vf. 8-IV-10 [e.A.] - juris Rn. 15; st. Rspr.).

    Die Ausführungen müssen in Inhalt und Umfang eine Überprüfung des Abwägungsergebnisses am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht nur für den Betroffenen selbst, sondern auch für das die Anordnung treffende Fachgericht im Rahmen einer Eigenkontrolle gewährleisten; sie müssen in sich schlüssig und nachvollziehbar sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Januar 2010 - Vf. 7-IV-10 [HS]/Vf. 8-IV-10 [e.A.] - juris Rn. 18).

  • VerfGH Sachsen, 27.08.2013 - 61-IV-13

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerentscheidung

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 03.12.2015 - 135-IV-15
    dem maßgeblichen Verfahrensrecht erledigt (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 27. August 2013 - Vf. 61-IV-13 [HS]/Vf. 62-IV-13 [e.A.]).

    Da der Beschwerdeführer damit eine entsprechende Überprüfungsmöglichkeit des Oberlandesgerichts nicht entsprechend der Strafprozessordnung eröffnet hat, ist der Rechtsweg insoweit nicht erschöpft worden (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. August 2013 - Vf. 61-IV-13 [HS]/Vf. 62-IV-13 [e.A.]).

  • VerfGH Sachsen, 27.05.2010 - 18-IV-10
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 03.12.2015 - 135-IV-15
    Jedenfalls hat der Beschwerdeführer insoweit die Sachentscheidungsvoraussetzungen nicht im erforderlichen Umfang dargelegt (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Mai 2010 - Vf. 18-IV-10).
  • VerfGH Sachsen, 19.07.2012 - 35-IV-12
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 03.12.2015 - 135-IV-15
    Hierzu wäre er nach dem Grundsatz der materiellen Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde jedoch verpflichtet gewesen (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 19. Juli 2012 - Vf. 35-IV-12; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 17.07.2014 - 40-IV-14
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 03.12.2015 - 135-IV-15
    Der Beschwerdeführer trägt weder vor, dass er gemäß §§ 198, 199, 201 GVG nach einer Verzögerungsrüge eine Klage zum Oberlandesgericht Dresden wegen unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens erhoben hätte, noch zeigt er auf, weshalb die Voraussetzungen von § 27 Abs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG erfüllt sein sollten (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 17. Juli 2014 - Vf. 40-IV-14 [HS]/Vf. 41-IV-14 [e.A.]).
  • BVerfG, 10.12.2007 - 2 BvR 1033/06

    Verfassungsmäßigkeit der Anordnung von Abschiebungshaft

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 03.12.2015 - 135-IV-15
    1. Der Betroffene muss bereits im fachgerichtlichen Verfahren die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer erledigten Haftanordnung verfolgen, wenn er diese in der Folge mit einer Verfassungsbeschwerde geltend machen will (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Dezember 2007, NVwZ 2008, 304).
  • VerfGH Sachsen, 23.02.2010 - 114-IV-09
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 03.12.2015 - 135-IV-15
    Hierzu muss er den Sachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidieren soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 114-IV-09; st.Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 26.03.2015 - 55-IV-14

    Zum Teil erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Kostenentscheidung

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 03.12.2015 - 135-IV-15
    I. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 22. September 2015 über die Zurückweisung seiner Anhörungsrüge wendet, folgt die Unzulässigkeit schon daraus, dass derartige Beschlüsse mit einer Verfassungsbeschwerde nicht angreifbar sind, weil sie keine eigenständige Beschwer schaffen, sondern allenfalls eine bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Verletzung rechtlichen Gehörs durch die unterbliebene fachgerichtliche "Selbstkorrektur" fortbestehen lassen (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 15. November 2013 - Vf. 77-IV-13 [HS]/Vf. 78-IV-13 [e.A.]; Beschluss vom 26. März 2015 - Vf. 55-IV-14; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 27.07.2006 - 60-IV-06
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 03.12.2015 - 135-IV-15
    Die tatrichterliche Würdigung des Sachverhalts selbst unterliegt nur begrenzter verfassungsgerichtlicher Überprüfung (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Juli 2006 - Vf. 60-IV-06 [HS]/Vf. 61-IV-06 [e.A.]; SächsVerfGH, Beschluss vom 11. Dezember 2003 - Vf. 79-IV-03).
  • VerfGH Sachsen, 29.09.2011 - 95-IV-11
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 03.12.2015 - 135-IV-15
    Das Beschleunigungsgebot verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. September 2011 - Vf. 95-IV-11 [HS]/Vf. 96-IV-11 [e.A.]).
  • VerfGH Sachsen, 15.11.2013 - 77-IV-13
  • VerfGH Sachsen, 04.07.2013 - 37-IV-13

    Unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerentscheidung

  • VerfGH Sachsen, 17.07.2015 - 71-IV-15
  • VerfGH Sachsen, 11.12.2003 - 79-IV-03
  • VerfGH Sachsen, 29.10.2015 - 136-IV-15
  • VerfGH Sachsen, 12.12.2019 - 110-IV-19

    Teilweise begründete Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerentscheidungen

    Der Beschwerdeführer trägt weder vor, dass er gemäß §§ 198, 199, 201 GVG nach einer Verzögerungsrüge eine Klage zum Oberlandesgericht Dresden wegen unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens erhoben hätte, noch zeigt er auf, weshalb die Voraussetzungen von § 27 Abs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG erfüllt sein sollten (vgl. auch SächsVerfGH, Beschluss vom 17. Juli 2014 - Vf. 40-IV-14 [HS]/Vf. 41-IV-14 [e.A.]; Beschluss vom 3. Dezember 2015 - Vf. 135-IV-15 [HS]).

    Insofern sind in erster Linie die Komplexität der einzelnen Rechtssache, die Vielzahl der beteiligten Personen und das Verhalten der Verteidigung von Bedeutung (SächsVerfGH, SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Juli 2006 - Vf. 60-IV-06 [HS]/Vf. 61-IV-06 [e.A.]; Beschluss vom 17. Juli 2015 - Vf. 71-IV-15 [HS]/Vf. 72-IV-15 [e.A.]; Beschluss vom 3. Dezember 2015 - Vf. 135-IV-15 [HS]; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 2014 - 2 BvR 2248/13 u.a. - juris, Rn. 37 ).

    Faktische Einschränkungen bezüglich der zumutbaren Mittel, die den Strafverfolgungsbehörden und den Strafgerichten im Einzelfall zur Beschleunigung des Verfahrens konkret zur Verfügung stehen, können darüber hinaus auch eine trotz angemessener gerichtlicher Reaktion unvermeidbare Folge eines Verhaltens von Verfahrensbeteiligten sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 3. Dezember 2015 - Vf. 135-IV-15 [HS]).

    weniger dringlicher Termine (vgl. hierzu etwa SächsVerfGH, Beschluss vom 18. Mai 2017 - Vf. 73-IV-16; Beschluss vom 3. Dezember 2015 - Vf. 135-IV-15 [HS]; Beschluss vom 23. Februar 2012 - Vf. 5-IV-12 (HS)/6-IV-12 (e.A.); vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Februar 2007 - 2 BvR 2563/06 - juris Rn. 38; Beschluss vom 17. Juli 2006 - 2 BvR 1190/06 - juris Rn. 9) hätte begegnet werden können, lässt sich den Beschlüssen nicht hinreichend entnehmen.

  • VerfGH Sachsen, 03.12.2020 - 198-IV-20
    Insofern sind in erster Linie die Komplexität der einzelnen Rechtssache, die Vielzahl der beteiligten Personen und das Verhalten der Verteidigung von Bedeutung (SächsVerfGH, Beschluss vom 6. Mai 2020 - Vf. 47-IV-20 [HS]/Vf. 48-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 12. Dezember 2019 - Vf. 110-IV-19 [HS]; Beschluss vom 17. Juli 2015 - Vf. 71-IV-15 [HS]/Vf. 72-IV-15 [e.A.]; Beschluss vom 3. Dezember 2015 - Vf. 135-IV-15 [HS]; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 2014 - 2 BvR 2248/13 u.a. - juris Rn. 37).

    Faktische Einschränkungen bezüglich der zumutbaren Mittel, die den Strafverfolgungsbehörden und den Strafgerichten im Einzelfall zur Beschleunigung des Verfahrens konkret zur Verfügung stehen, können darüber hinaus auch eine trotz angemessener gerichtlicher Reaktion unvermeidbare Folge eines Verhaltens von Verfahrensbeteiligten sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 12. Dezember 2019 - Vf. 110-IV-19 [HS]; Beschluss vom 3. Dezember 2015 - Vf. 135-IV-15 [HS]).

    Wird das Vorliegen von sachlich nicht zu rechtfertigenden und vermeidbaren Verfahrensverzögerungen geltend gemacht, muss sich dem Beschwerdevorbringen der konkrete Verfahrensablauf in seinen unter Beschleunigungsgesichtspunkten wesentlichen Zügen aus sich heraus verständlich entnehmen lassen (SächsVerfGH, Beschluss vom 3. Dezember 2015 - Vf. 135-IV-15 [HS]; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007 - 2 BvR 1847/07 - juris Rn. 1).

    Der Verfassungsgerichtshof muss insbesondere in die Lage versetzt werden, den Grund für etwaige Verzögerungen auch im Spannungsfeld zwischen Verteidigungsverhalten und Beschleunigungsbemühungen des Gerichts sowie die verfassungsrechtliche Tragweite einer Ablehnung konkreter Beschleunigungsbemühungsmaßnahmen durch den Grundrechtsberechtigten beurteilen zu können (SächsVerfGH, Beschluss vom 3. Dezember 2015 - Vf. 135-IV-15 [HS]).

    Soweit er hierbei beanstandet, die Terminierungsdichte im vorliegenden Verfahren genüge objektiv nicht den im Grundsatz verfassungsgerichtlich aufgestellten Anforderungen, lässt er im Unklaren, welche konkreten Ursachen im Spannungsfeld zwischen Verteidigungsverhalten und Beschleunigungsbemühungen hierfür ausschlaggebend gewesen waren (vgl. dazu SächsVerfGH, Beschluss vom 3. Dezember 2015 - Vf. 135-IV-15 [HS]).

  • VerfGH Sachsen, 28.04.2022 - 118-IV-21

    Begründung einer Verfassungsbeschwerde durch substantiierte Darlegung der

    Er trägt weder vor, dass er gemäß §§ 198, 199, 201 GVG nach einer Verzögerungsrüge eine Klage zum Oberlandesgericht Dresden wegen unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens erhoben habe, noch zeigt er auf, weshalb die Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG erfüllt sein sollten (vgl. auch SächsVerfGH, Beschluss vom 17. Juli 2014 - Vf. 40-IV-14 [HS]/Vf. 41-IV-14 [e.A.]; Beschluss vom 3. Dezember 2015 - Vf. 135-IV-15 [HS]).

    Insofern sind in erster Linie die Komplexität der einzelnen Rechtssache, die Vielzahl der beteiligten Personen und das Verhalten der Verteidigung von Bedeutung (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Juli 2006 - Vf. 60-IV-06 [HS]/Vf. 61-IV-06 [e.A.]; Beschluss vom 17. Juli 2015 - Vf. 71-IV-15 [HS]/Vf. 72-IV-15 [e.A.]; Beschluss vom 3. Dezember 2015 - Vf. 135-IV-15 [HS]; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 2014 - 2 BvR 2248/13 u.a. - juris, Rn. 37).

  • VerfGH Sachsen, 06.05.2020 - 47-IV-20

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Fortdauer der Untersuchungshaft bei

    Insofern sind in erster Linie die Komplexität der einzelnen Rechtssache, die Vielzahl der beteiligten Personen und das Verhalten der Verteidigung von Bedeutung (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Juli 2006 - Vf. 60-IV-06 [HS]/Vf. 61-IV-06 [e.A.]; Beschluss vom 17. Juli 2015 - Vf. 71-IV-15 [HS]/Vf. 72-IV-15 [e.A.]; Beschluss vom 3. Dezember 2015 - Vf. 135-IV-15 [HS]; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 2014 - 2 BvR 2248/13 u.a. - juris, Rn. 37).
  • VerfGH Sachsen, 28.04.2022 - 112-IV-21
    Er trägt weder vor, dass er gemäß §§ 198, 199, 201 GVG nach einer Verzögerungsrüge eine Klage zum Oberlandesgericht Dresden wegen unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens erhoben habe, noch zeigt er auf, weshalb die Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG erfüllt sein sollten (vgl. auch SächsVerfGH, Beschluss vom 17. Juli 2014 - Vf. 40-IV-14 [HS]/Vf. 41-IV-14 [e.A.]; Beschluss vom 3. Dezember 2015 - Vf. 135-IV-15 [HS]).

    Insofern sind in erster Linie die Komplexität der einzelnen Rechtssache, die Vielzahl der beteiligten Personen und das Verhalten der Verteidigung von Bedeutung (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Juli 2006 - Vf. 60-IV-06 [HS]/Vf. 61-IV-06 [e.A.]; Beschluss vom 17. Juli 2015 - Vf. 71-IV-15 [HS]/Vf. 72-IV-15 [e.A.]; Beschluss vom 3. Dezember 2015 - Vf. 135-IV-15 [HS]; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 2014 - 2 BvR 2248/13 u.a. - juris, Rn. 37).

  • VerfGH Sachsen, 30.08.2018 - 70-IV-18

    Teilweise begründete Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerentscheidung

    Dass die unzureichende Verhandlungsdichte allein auf der Terminbelastung der Verteidiger beruht und dieser auch nicht anderweitig - etwa durch die Bestellung weiterer Pflichtverteidiger (vgl. hierzu etwa SächsVerfGH, Beschluss vom 18. Mai 2017 - Vf. 73-IV-16; Beschluss vom 3. Dezember 2015 - Vf. 135-IV-15 [HS]) - hätte begegnet werden können, lässt sich den Beschlüssen allerdings nicht hinreichend entnehmen.
  • VerfGH Sachsen, 08.12.2022 - 48-IV-22
    Weder tragen sie vor, dass sie gemäß § 173 Satz 2 VwGO i.V.m. §§ 198, 199, 201 GVG nach einer Verzögerungsrüge eine Klage zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht wegen unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens erhoben haben, noch zeigen sie hinreichend auf, dass die Voraussetzungen aus § 27 Abs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG erfüllt sind (vgl. auch SächsVerfGH, Beschluss vom 28. April 2022 - Vf. 112-IV-21 [HS]; Beschluss vom 3. Dezember 2015 - Vf. 135-IV-15 [HS]; Beschluss vom 17. Juli 2014 - Vf. 40-IV-14 [HS]/Vf. 41-IV-14 [e.A.]).
  • VerfGH Sachsen, 08.12.2022 - 49-IV-22

    Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen Zuweisungsentscheidung eines

    (vgl. auch SächsVerfGH, Beschluss vom 28. April 2022 - Vf. 112-IV-21 [HS]; Beschluss vom 3. Dezember 2015 - Vf. 135-IV-15 [HS]; Beschluss vom 17. Juli 2014 - Vf. 40-IV-14 [HS]/Vf. 41-IV-14 [e.A.]).
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